Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der DIHH GmbH, Dichtungstechnik Hamburg, Zinnhütte 1, 21255 Tostedt, Deutschland (gültig ab
01.02.2024)

§ I. Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferverträge und sonstige Verträge
einschließlich Beratung, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden,
selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.

§ II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend.
Telefonisch oder mündlich erteilte Auskünfte durch unsere Mitarbeiter werden nur verbindlich, wenn
wir sie schriftlich bestätigen.
Technische sowie sonstige Änderungen der Produkte in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Unsere Darstellung von Waren im Internet stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche
Aufforderung an den Kunden zu bestellen.
3. Mit der Bestellung der gewünschten Ware erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot.
4. Alle uns erteilten Aufträge sind von uns erst angenommen, wenn und soweit wir sie unverzüglich
ausführen oder schriftlich bestätigen.

§ III. Eigentumsvorbehalt

1. In unserem Auftrage hergestellte Formen bleiben unser Eigentum, unabhängig davon, ob sich der
Besteller an den Herstellungskosten beteiligt hat oder nicht.
2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung von Wechseln und
Schecks sowie bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften unser Eigentum. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoanforderungen.
3. Bei jedem Zugriff eines Dritten auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die daraus
hergestellten Gegenstände oder auf die an uns abgetretenen Forderungen, hat der Besteller den
Dritten unverzüglich zu informieren und auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich
die erforderlichen Unterlagen zu übersenden (z.B. Abschrift eines Pfändungsprotokolls).

§ IV. Rückgabeklauseln

1. Bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei frachtfreien
Rücksendungen, die mit unserer Zustimmung erfolgen, berechnen wir für Verwaltungsaufwand und
entgangenen Gewinn bis zu 20% des Nettowertes der Ware. Weitergehende Abzüge wegen etwaiger
Wertminderung bleiben vorbehalten.

§ V. Preise

1. Sämtliche Preise verstehen sich in € ohne Mehrwertsteuer ab unserem Lager oder ab Lieferwerk
nach unserer Wahl ausschließlich Verpackung, Zoll und Einfuhrnebenabgaben.
2. Listen-, Katalog- und Internetpreise sind unverbindlich. Wir stellen stets die am Tage der Lieferung
gültigen Preise in Rechnung.
3. Unterschreitet die bestellte Menge die jeweilige Mindestbestellmenge, so sind wir zur Abrechnung
des jeweils gültigen Mindestbestellwertes berechtigt, sofern der Besteller hiervon im Voraus informiert
wurde und nicht widersprochen hat.

§ VI. Versand und Verpackung

1. Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Bestellers.
2. Soweit der Besteller nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir
übernehmen keine Gewähr für kostengünstigsten Versand.
3. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne der Ziffer XII,
sondern von einem anderen Ort unserer Wahl vorzunehmen.
4. Die Verpackung wird berechnet und kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
5. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt Lieferung ab Lager. Die Ware reist stets auf Gefahr des
Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

§ VII. Lieferung und Lieferfristen

1. Liefertermine und –fristen gelten stets nur als annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich ohne
Einschränkung als fest vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Auftragseinzelheiten. Teillieferungen sind
zulässig.
2. Wir behalten uns vor, bei Massenartikeln 10 % mehr oder weniger, bei technischen Artikeln nach
dem Stand der Technik zum Lieferzeitpunkt, bei angepassten Artikeln die üblichen
Fabrikationseinheiten, bei abgezählten Artikeln die handelsüblichen Verpackungseinheiten zu liefern
oder Verschnitt- oder Mindermengen-Zuschläge zu berechnen.
3. Wenn wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder andere Arbeitskampfmaßnahmen
oder durch sonstige unvorhersehbare Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren
Sorgfalt nicht abwehren können, – gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten
eingetreten – wie Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoffmangel, oder wir durch behördliche
Eingriffe an der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflicht gehindert werden, verlängert sich die
Lieferzeit in angemessener Weise.
Wird durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise
unmöglich oder für uns oder den Besteller unzumutbar, sind beide berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche kann der Besteller hieraus nicht herleiten.
Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt auch, wenn die genannten Ereignisse zu einem
Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Sollten unsere Vorlieferanten ihren
Verpflichtungen trotz unserer Bemühungen nicht nachkommen, sind wir berechtigt, vom Vertrage
zurückzutreten. Ist uns oder dem Besteller aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages
unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu. Ansprüche kann die andere Partei hieraus nicht
herleiten.
4. Wir sind bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Bei Verzug oder von uns verschuldeter
Unmöglichkeit ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit sind
ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wenigstens vertragliche
Nichterfüllung unsererseits die Ursache davon sind.

§ VIII. Zahlungen

1. Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar:
Generell Rechnungsdatum innerhalb 14 Tage netto. Sonst gemäß Sondervereinbarung.
Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass keine sonstigen fälligen Rechnungen offen sind. An
uns unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse.
2. Zahlungen werden stets mit der ältesten fälligen Forderung verrechnet.
3. Für jede Schuld, die nicht zum oben genannten Verfalldatum beglichen ist, werden von
Rechtswegen und ohne Inverzugsetzung Zinsen in einer Mindesthöhe von 9,5 % pro Jahr sowie eine
pauschale und nicht herabsetzbare Schadensvergütung von 10 % fällig.
Die Zinssätze und Schadensvergütungen werden gegebenenfalls von Rechtswegen in mit den
gesetzlich geltenden Tarifen aufgrund des Gesetzes, Zahlungsrückstand für Handelsgeschäfte in
Übereinstimmung gebracht.
4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, Erstere nur mit vorheriger Zustimmung,
hereingenommen. Anfallende Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für
rechtzeitige Beibringung des Protestes wird keine Gewähr übernommen.
5. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände
bekannt, die seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen aus
der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung und bei Hereinnahme von Wechseln und
Schecks, unverzüglich und in voller Höhe einforderbar. Außerdem sind wir berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weitergehende Rechte, z.B. vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben hiervon unberührt.
6. Der Besteller kann nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Er kann Zahlungen wegen Gegenansprüchen nur zurückhalten, wenn diese aus
demselben Vertragsverhältnis stammen und von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ IX. Haftung

Schadensersatzansprüche jedweder Art im Rahmen von und außerhalb der Mängelhaftung wegen
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung bei Vertragsabschluss, wegen Verletzung
sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund,
insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen z.B. wegen
entgangenen Gewinns oder Produktionsausfalls, sind ausgeschlossen. Bei Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie besteht der Anspruch auf Schadensersatz nur dann, wenn durch die Garantie
typische Mängelfolgeschäden vermieden werden sollten.

§ X. Schadenersatz

1. Gleich aus welchen Rechtsgründen kann Schadenersatz nur dann für begründet befunden werden,
soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder Verletzung der
vertraglichen Pflichten beruhen.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir möglicherweise auch bei leichten Fällen
von Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt sich diese Haftung auf den typischen und vorhersehbaren
Schaden, der für uns bei Vertragsabschluss erkennbar war oder hätte sein müssen.
3. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des
Bestellers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und
mittelbaren Schäden, wie z.B. Produktionsstillstand, ausgeschlossen.
4. Wenn wir durch eine dritte Partei wegen Produkthaftung oder Verletzung offizieller
Sicherheitsvorschriften oder anderer Rechtsgründe nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch
genommen werden, können wir vom Besteller eine Vergütung der Kosten gemäß dem einschlägigen
Haftungsrecht verlangen, insoweit uns der Besteller nicht vollständig über den weiteren Verbrauch der
durch uns gelieferten Gegenstände informiert hat und insoweit die unterlassene Unterrichtung die
Ursache des Schadens war, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass der Schaden und die
unterlassene Unterrichtung nicht von ihm zu vertreten sind.

§ XI. Einbauvorschläge

Einbauvorschlägen und Werkstoffempfehlungen von uns liegen die vom Besteller genannten
Parameter und Einzelbedingungen zugrunde. Zu ihrer Anwendung bedarf es in jedem Fall praktischer
Versuche im Betrieb des Bestellers. Wegen der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten unserer
Produkte können wir keine Gewähr für die Richtigkeit abgegebener Empfehlungen im Einzelfall
übernehmen, es sei denn, wir sichern dies schriftlich zu. Einbauvorschläge sind unser geistiges
Eigentum und gegenüber Dritten geheim zu halten.

§ XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sämtliche Vereinbarungen und Verhandlungen werden als an unserem Unternehmenssitz erfolgt
erachtet. Das zuständige Gericht für alle Streitigkeiten, einschließlich jener in Zusammenhang mit
Wechseln und Schecks, ist das für unseren Unternehmenssitz zuständige Gericht. Wir können den
Besteller nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigem Gericht verklagen.

§ XIII. Schlussbestimmung

1. Für alle unsere Verträge gilt das deutsche Recht.
2. Die Bestimmungen der Vereinten Nationen vom 11-4-1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf finden keine Anwendung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder für
nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.
Stand 02/2024 Version 1